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Neupächter

Ein Wort im Voraus....

Jeder sollte sich im Vorfeld darüber im Klaren sein, das eine Kleingartenparzelle nur Pachtland ist und für Kleingartenanlagen ganz bestimmte Regeln, Ordnungen und Gesetze gelten (Bundeskleingartengesetz). So gelten besondere Bestimmungen nicht nur hinsichtlich einer Bebauung, sondern auch der Bepflanzung einer Kleingartenparzelle. Das Kleingartenwesen ist gerade deshalb privilegiert und vom Grundgesetz sowie von den sondergesetzlichen und gesetzesübergreifenden Regelungen des BKleinG geschützt, weil es gemeinnützig, wichtige soziale, ökologische und städtebauliche Funktionen zu erfüllen hat. Kleingartenpacht ist ein sozialverträglich geprägte Nutzung fremden Grund und Bodens. Das bedeutet einerseits, dass der Verpächter sich mit einer kleingärtnerischen Nutzung seines Landeigentums einverstanden erklärt und von einer anderweitigen, besser gewinnbringenden Verwertung seines Bodens, z.B. als Fläche für Erholung und Freizeitgestaltung, Abstand nimmt. Das bedeutet aber auch andererseits, dass der Pächter nicht nur das (geringere) Entgelt für die vereinbarte Nutzungsart „kleingärtnerische Nutzung“ zu zahlen braucht, sondern diese Nutzung auch durchführen und auf eine betonte Erholungsnutzung verzichten muss, damit jedem, der sich eine Gartennutzung nur über die Anpachtung eines Gartens leisten kann, dies nicht durch hohe Pachtzinsen, Gebühren und übrige Aufwendungen verwehrt wird. Diese kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische Nutzung ist also der „Preis“ für die Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleingG den Kleingärtnern bietet und den kein anderes pachtvertragliches Nutzungsverhältnis bieten kann ( dazu gehören: Pachtzinshöhe, geregelte Kündigungsgründe, Entschädigungspflicht, Festsetzung als Dauerkleingärten und deren Rechtsfolgen) Vor diesem Hintergrund sind die Beschränkungen in der Freizügigkeit der Gartennutzung vertretbar und akzeptierbar.
Nur wer bereit ist, diese Regel zu akzeptieren und auch einzuhalten, sollte sich um einen Kleingarten bewerben.


Der Vorstand unseres Kleingartenvereines freut sich über ihr Interesse an einem Kleingarten und möchte Ihnen allgemeine Informationen über das Kleingartenwesen geben. Wir hoffen dass wir damit aufkommende Fragen, sowie Rechte und Pflichten eines Kleingärtners anschaulich beantworten können und Ihnen die Entscheidung erleichtern.


Als gemeinnütziger Verein unterliegen auch wir gesetzlichen Bestimmungen, die unsere Rechte und Pflichten bestimmen und für uns bindend sind. Dazu gehören unter anderem:
# Satzung des Vereines
# Kleingartenordnung des Vereines
# Rahmenkleingartenordnung des LSK
# Gebührenordnung
Damit Sie sich ein Bild machen können, welche Bestimmungen für uns existieren, haben wir uns erlaubt jeweils ein Exemplar unserer Infomappe beizulegen. Außerdem enthält sie auch ein Muster über die Form eines Unterpachtvertrages, der im Falle einer Mitgliedschaft und der Pacht einer Parzelle mit Ihnen geschlossen wird.


Welche Kosten entstehen bei einer Mitgliedschaft und Pacht einer Parzelle im Kleingartenverein ?
Rechnungslegung ist grundsätzlich nach der Mitgliederversammlung, die üblicherweise im März stattfindet.

  • Mitgliedsbeitrag: 1. Mitglied / Parzelle derzeit 50 € / Jahr
  • Jedes weitere Mitglied / Parzelle 1 € / Jahr
  • Pachtzins: 0,11 € / qm
  • Grundsteuer: ca. 1,55 € / Jahr
  • evtl. Laubenversicherung: 30 € / Jahr

Medien Wasser / Strom laut aktuellem Tarif der Versorgungsbetriebe und verbrauchsabhängig.
Bei durchschnittlichen Wasser- und Stromverbrauch und Erbringung der 5 Pflichtstunden / Jahr können Sie mit ca. 150 - 180 € Gesamtkosten / Jahr rechnen.
Die Aufwendungen zur Pflege und Bewirtschaftung der Parzelle müssen Sie natürlich zusätzlich mit einkalkulieren (Kosten für Pflanzen, Erhaltung der Laube, Entsorgungskosten etc.) 


Zur Wahrung der Interessen unseres Vereines und seiner Mitglieder schließt der Verein grundsätzlich nur Unterpachtverträge für das 1. Jahr befristet , verbunden mit einer Kaution in Höhe von 200 € (zinslos), mit dem Neupächter ab. Die Kaution ist wichtig zur Sicherung der Zahlung der Verbindlichkeiten für die Parzelle und der Verpflichtung gegenüber dem Verein und damit seiner Satzung. Die Kaution erhalten Sie erst zurück, wenn Sie oder der Vorstand den Pachtvertrag kündigen und die Schlussrechnung vollständig beglichen ist. Der befristete Unterpachtvertrag wandelt sich automatisch in einen unbefristeten Vertrag , wenn er nicht durch den Vorstand mit Angabe der Gründe fristlos gekündigt wird. Die Kündigung durch den Pächter regelt sich nach der § 9 BKleigG.
Unterpachtverträge erhalten Sie nur als Mitglied des Vereins. Verträge und Absprachen zwischen dem scheidenden Pächter und Ihnen:

  • 1. Auflagen des Vorstandes zur Abgabe der Parzelle können nicht an Sie übertragen werden. Auch eine Kaufpreisminderung kann diesen Punkt nicht umgehen.
  • 2. Kaufverträge werden erst rechtswirksam, nachdem Ihre Mitgliedschaft vom Vorstand genehmigt wurde und die Unterzeichnung des Unterpachtvertrages erfolgte. Der Kaufvertrag nach Wertermittlungsprotokoll muss in Anwesenheit des Vorstandes geschlossen werden, um die Rechtsmäßigkeit zu sichern. Verträge über die Übernahme von Inventar, Geräten, Maschinen o.ä. sind Privatangelegenheit und unterliegen dem Zivilrecht. Aus oben genannten Gründen sollten sie prinzipiell als Letztes abgeschlossen werden.

Wir würden uns freuen, Sie als neues Mitglied in unserem Verein begrüßen zu können. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages zur Nutzung eines Kleingartens.